Foto von Hanfblatt vor Sonnenuntergang

Sachverstand im Ausschuss – Ein Überblick

Heute tagt der Gesundheitsausschuss zum CanG und hört die Stellungnahmen von Sachverständigen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Justiz und Zivilgesellschaft an. Wir haben die Positionen ausgewertet und verschaffen einen Überblick.

Mehr als 30 Einzelgutachten wurden dem Ausschuss vorgelegt. Viele der Positionen sind hinlänglich bekannt. Während unter anderem Richterbund, Deutsche Polizeigewerkschaft und die Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte das Vorhaben entschieden ablehnen, geht die geplante Legalisierung dem Deutschen Hanfverband, der Grünen Hilfe, dem Dachverband der Cannabis Social Clubs und auch dem Republikanischen Anwaltsverein nicht weit genug.

Mehr Zustimmung als Ablehnung
Forderung nach Prävention

Vorbehalte aus gesundheitlichen, rechtlichen oder finanziellen Gründen werden u.a. von dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und der Gewerkschaft der Polizei geäußert.

Grundsätzlich begrüßen viele ExpertInnen den Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik und sehen vor allem in der Entkriminalisierung und Entstigmatisierung echte Chancen für einen bewussteren Umgang mit Cannabis und anderen Drogen. So etwa der Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit oder auch Die deutsche Gesellschaft für Psychiatrie.

Ein wiederkehrender Kritikpunkt ist die unzureichende Finanzierung von Beratungs- und Behandlungsstellen für Aufklärung, Prävention und Therapie. Nahezu unabhängig von der Position zur Legalisierung, wird hier großer Nachholbedarf gesehen.

Zusammenfassung der einzelnen ExpertInnen-Beiträge

stellt fest, dass Cannabis nicht harmlos ist und eine Gefahr für die psychische Gesundheit darstellt. Die Risiken für eine Abhängigkeit; insbesondere für körperliche Abhängigkeit werden herausgestellt. Allerdings sei es nach Sicht der Kammer notwendig, eine Neuausrichtung der Drogenpolitik vorzunehmen, da die bisherige Prohibition gescheitert sei. Außerdem gehe das CanG nicht weit genug, um Entstigmatisierung, Prävention und Zugang zu sowie Verfügbarkeit von Hilfsangeboten umzusetzen:

Es ist fraglich, inwiefern allein durch die Ausnahmeregelung für den straffreien Besitz und die legale Abgabe von Cannabis maßgeblich auch die notwendige Entstigmatisierung des Cannabiskonsums erreicht werden kann, damit suchtpräventive Maßnahmen stärker greifen und insbesondere Konsument*innen mit einem problematischen Cannabiskonsum oder einer Cannabisabhängigkeit sich frühzeitiger Unterstützung suchen.

begrüßt grundsätzlich die Gesetzesinitiative und sieht das CanG als großen Schritt für Deutschland und für eine Entkriminalisierung sowie Beendigung von Diskriminierung von Konsumenten. Allerdings sei es nach Meinung des Branchenverbands notwendig, die Industrie in eine vollständige Legalisierung einzubeziehen, da ansonsten ein Zurückdrängen des Schwarzmarktes nicht möglich sei und die Potenziale der Cannabiswirtschaft – auch in Bezug auf Nutzhanf und Medizinalcannabis – nicht ausgeschöpft werden würden. Auch die Rechtssicherheit für Clubs, Konsumierende, PatientInnen, ÄrztInnen, ApothekerInnen und die Cannabiswirtschaft sei unzureichend:

Für Konsumierende scheint der Gesetzentwurf eher ein Verbotsgesetz mit Ausnahmen zu sein, da sie sich beim öffentlichen Konsum niemals sicher sein können, z.B. Abstandsregeln einzuhalten. Für PatientInnen gibt es zwar viele Verbesserungen, jedoch bleibt die Problematik der hohen Ablehnungsquote bestehen. ÄrztInnen, ApothekerInnen und die Cannabiswirtschaft stehen weiterhin vor einer sehr komplexen Rechtslage, da zwar von einer geänderten Risikobewertung gesprochen wird, jedoch große Teile des Betäubungsmittelgesetzes einfach übernommen wurden.

liefern eine Stellungnahme mit Fokus auf Strafe, Recht und Systematik. Außerdem fordern sie, “weniger Strafrecht zu wagen”. In ihrer Ausführung widmen sie sich zusätzlich Scheinargumenten und “Nebelkerzen” der “Legalisierungsgegner”. Kritik an fehlender Entlastung der Justiz nach einer Entkriminalisierung rechtfertige kein “Festhalten am Status quo”. Stattdessen müsse konsumbezogenes Verhalten sogar auf eine Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden. Ein vermeintlicher Missbrauch der Anbauvereinigungen sei ebenfalls hinfällig, da ohne Legalisierung Cannabis ausschließlich weiter über Schwarzmarkt bezogen würde und Organisierte Kriminalität eher keine Genehmigungsanträge stelle. Zuletzt sei es auch nicht hinreichend belegt, dass eine 25g Freigrenze den Jugendschutz unterlaufe und zusätzlich zu mehr Konsum animiere. Denn auch mit Strafbarkeit durch das BTMG sei der Konsum in den letzten Jahren angestiegen und die Erfahrung aus Canada zeige, dass es keinen “Dammbruch” mit Konsumanstieg gab.

“Das CanG wird vielleicht nicht das Problem schädlichen Cannabisgebrauchs lösen, den es aktuell gibt und immer geben wird, aber es ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer evidenzbasierten Drogenpolitik, die sich auf die Regulierung der Gefahren des Konsums konzentriert, statt das Problem durch strafrechtliche Verfolgung zu vergrößern”

Der Berufsverband lehnt die Freigabe in Form des Gesetzentwurfes ab. Die Legalisierungspläne würden zu einer Gefährdung der psychischen Gesundheit und der Entwicklungschancen junger Menschen in Deutschland führen. Außerdem seien die vorgesehen Maßnahmen in keiner Weise hinreichend, um Bedenken zur Gefährdung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu zerstreuen. Eine Cannabis Reform sollte Prävention (“Education, Enforcement, Economy, Engineering und Evaluation”) und nicht Freigabe ins Zentrum stellen.

“Die schädlichen Auswirkungen eines früh beginnenden und regelmäßigen Cannabiskonsums bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind medizinisch hinreichend bekannt. Es bedarf daher eines wirklich wirksamen Jugendschutzes. Die beklagenswerte Zunahme des Cannabiskonsums unter deutschen Jugendlichen in den zurückliegenden Jahren zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen und Präventionsangebote nicht ausreichen.”

mag keine echte Legalisierung im bisherigen Entwurf erkennen können, begrüßt aber ausdrücklich die grundsätzliche Richtung, die das Gesetz einschlägt. Ebenso begrüßt wird eine Neujustierung des Strafrahmens in Folge der Abstufung von Cannabis im Vergleich zu anderen Drogen. Auch die rechtliche Öffnung des Zugangs zu “Therapie statt Strafe” und beabsichtigte Tilgung von Eintragungen im Zentralregister überzeugt den Anwaltverein.

“Schließlich soll das „scharfe Schwert“ des Strafrechts im liberalen Rechtsstaat nur als letztes Mittel und nur dann zur Anwendung gelangen, wenn sich der Rechtsgüterschutz nicht mehr anders gewährleisten lässt. Wenn Zweifel am Nutzen einer Pönalisierung auftreten, tut der Gesetzgeber gut daran, für einen Rückzug des Strafrechts zu optieren, weil das sozial-ethische Unwerturteil, das bereits mit der abstrakten Strafandrohung verbunden ist, bereits einen gravierenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellt und damit einem besonderen Rechtfertigungsdruck unterliegt.”

begrüßt den Gesetzentwurf als Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten durch die Qualitätskontrolle von Konsumcannabis, die Verhinderung der Weitergabe verunreinigter Substanzen und Stärkung der cannabisbezogenen Aufklärung und Prävention. Die DKFZ verweist nachdrücklich auf die nachweislich krebserregenden Gefahren des Mischkonsums mit Tabak und fordert eine Erhöhung der Tabaksteuer sowie die Stärkung des Nichtraucherschutzes.

“Das Rauchen von Cannabis ist somit die in Deutschland am weitesten verbreitete Form des Cannabisgebrauchs – auch unter nichtrauchenden Menschen. Zugleich ist es die schädlichste Form, Cannabis zu konsumieren. Dennoch findet das Cannabisrauchen im aktuellen Gesetz- entwurf keinerlei Erwähnung. Dies ist aus Sicht des DKFZ aus mehreren Gründen problematisch”

begrüßt das Anliegen des Entwurfs zur regulierten Freigabe von Cannabis für Erwachsene. Eine weitere Kriminalisierung sei nicht mehr zu rechtfertigen, da Cannabis trotz Prohibition weit verbreitet ist. Die NRV sieht zwar belegte Gesundheitsgefahren durch den Konsum im Jugendalter, erkennt aber ein geringeres Risiko für Erwachsene. Zusätzlich werden Verbesserungen bei den Regelungen zum Rechtsbegriff der nicht “geringe Menge”, Widersprüchen zwischen “Anbau, Herstellung und Besitz” sowie Erkennbarkeit und Rechtfertigung für 200m Abstand in “Bannzonen” gefordert.

“Diese Schlaglichter zeigen einen grundlegenden Überarbeitungsbedarf der Konzeption des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften. Es ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, Strafnormen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen, wie das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich betonte (BeckRS 2023, 16492 Rn. 93). Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss er schon angesichts des Art. 103 Abs. 2 GG ein systemisch stimmiges Gesetz ausgerichtet an einem konzisen Schutzzweck vorlegen.”

beschränkt die Stellungnahme auf die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG) und sieht im Umgang mit medizinischem Cannabis eine uneinheitliche Verwaltungspraxis und in Teilen widersprüchliche Rechtsprechung. Entsprechend sollten Erleichterungen für den medizinischen Gebrauch geschaffen werden; auch um den Forschungs- und Wirtschaftsstandort zu stärken: 

“Bei der Einfuhr und Ausfuhr von BtM muss derzeit für jedes einzelne Produkt eine Erweiterung der Erlaubnis nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beim BfArM beantragt werden. Dies dauert ca. 2-3 Monate und ist ein Nachteil gegenüber anderen EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Imports. Das derzeitige Vorgehen ist zeitaufwendig, kostenintensiv und belastet das BfArM, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und Cannabisunternehmen immens. Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, sollte der bürokratische Aufwand bei Einfuhr und Ausfuhr reduziert werden. Es gibt keine erkennbare Rationale für dieses Vorgehen, da die jährliche Meldung an die Vereinten Nationen lediglich die Menge an Cannabis abfragt und keine spezifischen Produkte.

begrüßt die Absicht des Gesetzentwurf zur Erleichterung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis und sieht darin einen wichtigen Schritt zu einer besseren Drogen- und Gesundheitspolitik. Befürwortet werden u.a. Information, Beratungs- und Präventionsangebote, Reduktion von Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten, umweltschonender und nachhaltiger Eigenanbau, Benennung und Qualifizierung von Präventionsbeauftragten in Anbauvereinigungen. Abgelehnt werden das Konsumverbot in Social Clubs, die Einwände der Oppositionsfraktionen sowie deren Änderungsanträge. Darüber hinaus dürfe eine Legalisierung nicht bei Cannabis enden:

“Die Entkriminalisierung des Cannabisbesitzes und Erwerbs durch dieses neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt, dem aber weitere folgen müssen, weil noch immer hunderttausende Menschen in Deutschland, die andere noch illegale Substanzen wie Heroin, Kokain, Crack oder andere psychoaktive Substanzen konsumieren und deshalb mit langjährigen Haftstrafen rechnen müssen, durch die weder der Konsum noch die Abhängigkeit von diesen Substanzen reduziert werden können und die eine oft notwendige medizinische, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erschweren oder verunmöglichen. Hier sollen die guten Erfahrungen aus Portugal genutzt werden, um diese Kriminalisierung zu stoppen!

begrüßt ausdrücklich den Kernpunkt des Gesetzes. Dieses sei das Ende jahrzehntelanger sinnloser Verfolgung sowie Vermeidung unnötiger kostenintensiver Strafverfahren. Damit würde auch Unrecht durch Verfolgungsdruck beseitigt sowie Vertrauen in den Staat gestärkt. Demgegenüber stehen jedoch auch Kritikpunkte: die “Besitzmengen” seien zu gering, die “Straftatbestände” seien unverhältnismäßig hoch, “Bußgelder” böten Raum für Willkür, der Verkauf von “Cannabissamen” solle erlaubt werden, “Anbauvereinigungen”würden zu stark reglementiert, Jugendschutz” komme zu kurz, “Abstandsregeln” seien in Städten unrealistisch und “Säule I2” solle unbedingt nachfolgen. Die fundamentale Kritik an der Legalisierung von der Union lehnt Werse ab:

Der Gegenantrag der Unionsfraktion ist aus wissenschaftlicher Sicht abzulehnen, weil er zum einen auf dieselben Mittel von Prohibition und Strafrecht setzt, die seit Jahrzehnten nicht ansatzweise ihre Ziele erreicht haben. Zum anderen geht er von falschen oder zumindest stark verzerrten Prämissen aus. Die abschließenden Empfehlungen der CDU/CSU-Fraktion erscheinen wie ein Déjà Vu von Jahrzehnten gescheiterter Drogenpolitik: all die Mittel, die schon seit langem nicht funktionieren, werden hier nochmals als vermeintliche Lösungen angeboten.

lehnt den Gesetzentwurf entschieden und vollumfänglich ab. Insbesondere die Punkte zu Konsum, Freigrenzen, Eigenanbau, Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe werden abgelehnt, da sie in jeder Form schädlich für Gesundheit und den Schutz von Kindern und Jugendlichen seien. Vor dem Hintergrund bereits überlasteter medizinischer Versorgungssysteme werde die psychische Gesundheit und die Zukunft der “jungen Generation in Deutschland” gefährdet.

“Die formulierten Ziele des Gesetzentwurfs werden durch die vorgesehenen Regelungen nicht erreicht. Vielmehr werden Cannabiskonsumprävalenzen und cannabisbedingte gesundheitliche und gesellschaftliche Probleme weiter zunehmen. Es ist keine realistische Erwartung, dass die besonders vulnerable Gruppe der Kinder und Jugendlichen vor einem Zugang zu Cannabis, das durch privaten und nichtgewerblichen, gemeinschaftlichen Eigenanbau verbreitet wird, und den internationalen Erfahrungen nach weiterhin zu erwartenden Schwarzmarkt, wirksam geschützt werden könnte. Die Regelungen des Gesetzentwurfs zum Gesundheitsschutz und Kinder- und Jugendschutz sowie zu präventiven Maßnahmen werden lediglich zu einem erheblichen Kontrollaufwand bei den ohnehin überlasteten Behörden führen.”

bedauert, dass bisherige Vorschläge und Stellungnahmen nicht Eingang in die Gesetzentwürfe gefunden haben, sieht aber das CanG in einer guten Richtung und erhofft sich Erleichterungen für die Versorgung mit Medizinalcannabis. Besonders die rechtliche Trennung zwischen Cannabis zu medizinischen Zwecken und Genusscannabis sei besonders wichtig. Unterstützt wird der Abgabevorbehalt durch Apotheken. Gefordert wir ein nationales Förderprogramms für Bildung und Forschung, ein Kompetenzzentrum für Cannabis und Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen. Außerdem sollten PatientInnen nicht von Konsumverboten erfasst werden:

“Durch die Legalisierung von Cannabis darf es nicht zu einer Verschlechterung in der Versorgung von chronisch schwer kranken Patientinnen und Patienten kommen. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Einnahme der Medikation Cannabis im öffentlichen Raum.”

sieht viele Kritikpunkte und Bedenken nicht vom bisherigen Entwurf ausgeräumt. Grundsätzlich begrüßt die ACM die Trennung zwischen Freizeit- und Medizinalkonsum, kritisiert aber die anhaltende Stigmatisierung von Patient:innen und eine ablehnende Haltung der Krankenkassen. Dies würde dazu führen, dass Patient:innen auch zukünftig nicht durch das Gesundheitssystem versorgt werden und auf den Freizeitmarkt ausweichen würden. Immerhin sei ihnen dabei ein legalen Zugang möglich und die strafrechtliche Verfolgung aufgehoben. An vielen anderen Stellen sieht die Arbeitsgemeinschaft jedoch grundsätzlichen Verbesserungsbedarf:

“Während der Diskussion im Deutschen Bundestag wurde deutlich, dass sich auch Fachpolitiker:innen der Regierungsfraktionen Nachbesserungen wünschen, die von der ACM grundsätzlich begrüßt werden und die Praxistauglichkeit des Gesetzes und damit auch das Erreichen ihrer Ziele verbessern könnten. Dies betrifft beispielsweise die geplanten Abstandsregelungen von Anbauvereinigungen zu Schulen und Kindergärten, Höchstgrenzen für den Besitz von Cannabis oder Einschränkungen des Konsums in der Öffentlichkeit, die auch Patient:innen betreffen.”

hält grundsätzlich an einer Trennung zwischen Medizin und Freizeitkonsum und fordert eine unbedingte Hoheit auf ärztliche Behandlung und Versorgung im Krankheitsfall. Die BPI begrüßt außerdem das Werbeverbot für Anbauvereinigungen und Konsumverbote zum Kinder- und Jugendschutz, wünscht sich aber Ausnahmen für Medizinalprodukte. Unterstützt wird außerdem eine Stärkung von Forschung und Wissenschaft. Bei den Regelungen zum Straßenverkehr sei mehr Rechtssicherheit nötig und der Kinder- und Jugendschutz unzureichend:

“Aus unserer Sicht ist nicht auszuschließen, dass Patienten, die ihre Therapie aufgrund eines ablehnenden Bescheids der Krankenkassen bisher selbst in der Apotheke bezahlen mussten, nach einer Legalisierung zu Cannabis des Konsummarktes greifen könnten, was ganz erhebliche gesundheitliche Folgen und Auswirkungen haben kann. Sie könnten somit einer sinnvoll angepassten Therapie entzogen werden bzw. kann dieses „niederschwellige Angebot“ auf dem Konsummarkt eine bestehende ärztliche Therapie konterkarieren. Auch im Rahmen der Prävention müssen die Bedürfnisse und Entwicklungen bei diesen Patienten unbedingt mitgedacht werden.

verweist auf die eigene jahrzehntelange Engagement und die Unterstützungsarbeit für Opfer einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung und begrüßt die “Entkriminalisierungs-Bestrebungen” der Regierungskoalition, obwohl diese noch zu kurz greifen würden.

“Der Einfluss der Drogenpolitik auf das Rauschverhalten der Bevölkerung ist gering, wenn überhaupt messbar. Die Kriminalisierung von Cannabis verursacht messbar Schaden auf Seiten der Betroffenen, ohne einen Nutzen zu haben oder gar eine „Verbesserung der Verhältnisse“ zu erreichen. Allein aus diesem Grund halten wir es für mehr als überfällig, das Verbot schnell und ohne Umstände aufzuheben.”

geht mit dem Gesetzesentwurf scharf ins Gericht und äußert erhebliche Bedenken zur geplanten Legalisierung. Besonders die Annahme einer Entlastung der Justiz wird als “unzutreffend” zurückgewiesen, da auch weiterhin zahlreiche Straftatbestände, etwa zu Handel und Einfuhr, vorhanden wären, die aufwändige Ermittlungen und Strafverfahren bei “gleichzeitig erheblicher Einschränkung” der Ermittlungsmöglichkeiten von Strafverfolgungsbehörden nötig machen. Ebenso werde es “Missbrauch von Anbauvereinigungen” und eine ganz erhebliche Stärkung des Schwarzmarktes geben. Auch eine Verbesserung des Gesundheits- und Jugendschutzes sei mehr als fraglich:

“Festzustellen ist jedoch bereits jetzt, dass der Kinder- und Jugendschutz durch das Cannabisgesetz nicht verbessert, sondern geschwächt werden wird, weil der künftig herabgesetzte Strafrahmen für eine (gewerbsmäßige) Abgabe von Cannabis an Minderjährige oder Kinder für Dealer weniger abschreckend wirken wird. Zugleich ist zu erwarten, dass fehlende staatliche Sanktionen zu einem stark erhöhten Konsum von Cannabis durch Jugendliche führen werden.

verteidigt eine klare Trennung zwischen Genuss und Medizinalkonsum, um “wirklich behandlungsbedürftige Patienten vor Misskredit durch Pseudoverschreibungen zum Medikamentenmissbrauch zu schützen. Der BDCan sieht hierin den Grund für die restriktive Behandlung von Medizinalcannabis und hofft auf Erleichterungen bei Verschreibung und Kostenerstattung sowie weitere Abgrenzung durch Werbeverbote und Kennzeichnungspflicht bei Genusskonsum, damit möglichst keine PatientInnen in den Freizeitbereich abwandern oder ausweichen müssen:

Dieses Ziel wird umso dringlicher durch das Vorhaben der Regierung, Freizeitcannabis zu legalisieren, da bei den heutigen hohen Hürden für die Versorgung mit Medizinalcannabis ein hoher Ablauf von Patientinnen und Patienten in die medizinisch unbegleitete Selbstmedikation mit Freizeitcannabis zu erwarten ist, wie dies nach den Liberalisierungen in Kanada, den Niederlanden und anderen Ländern auch zu beobachten war

attestiert der Gesetzgebung eine realistische Erkenntnis zu gesellschaftlicher Wirklichkeit. Die Konsumzahlen steigen seit vielen Jahren auch und trotz Verboten an. Er kritisiert die verkürzte Darstellung wissenschaftlicher Forschung durch die Union und äußert den Vorschlag einer beschränken Kommerzialisierung mit “staatlichem Monopol in Kombination mit Anbauvereinen”. Auch den Ausbau von Suchthilfe, medizinischer Versorgung, wissenschaftlicher Forschung und Monitoring hält Manthey für unverzichtbar

“Vor dem Hintergrund steigender Konsum- und Behandlungszahlen mag eine Liberalisierung der Cannabisgesetzgebung kontraindiziert erscheinen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zitiert aus Sorge vor einem Anstieg des Konsums und der damit verbundenen Probleme eine Studie, nach der eine Legalisierung für Erwachsene zu einer Ausweitung des Konsums führen würde. Tatsächlich zeichnet diese von mir geleitete Studie ein deutlich differenzierteres Bild. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist ein Anstieg des Konsums infolge einer Legalisierung nicht auf eine Reduzierung der Strafbarkeit, sondern auf eine Kommerzialisierung zurückzuführen.”

sieht positive Ansätze zur Entkriminalisierung und den Versuch, den illegalen Markt zu reduzieren sowie Cannabisprodukte ohne Verunreinigungen oder Beimengungen in kontrolliertem Rahmen und unter Regeln zu gestatten .Es wird hervorgehoben, dass Cannabis nicht auf einem gewinnorientierten „freien Markt“ angeboten werde, womit negative Folgen wie die Kontrolle des THC-Gehalts, die Preisgestaltung und damit auch das Ausmaß eines illegalen Marktes eingedämmt würden. Kritisiert wird eine unzureichende Prävention durch zentrale Angebote der BZgA. Außerdem wäre mit einer Zunahme von Hospitalisierungen und einer Überlastung und zunehmenden Unterfinanzierung des Suchthilfesystems zu rechnen.

Eine zusätzliche Versorgung von Personen mit cannabisbezogenen Störungen sollte dazu führen, das ambulante und stationäre Hilfesystem (etwa durch eine garantierte Finanzierung von Suchtberatungsstellen)oder eine finanzielle und administrative (Bürokratie) Besserstellung der suchmedizinisch-psychiatrischen ambulanten oder stationären Versorgung gefördert oder stabilisiert wird. Leider sind für Therapie und auch Forschung in diesen Bereichen keine Mittel oder Festlegungen im Gesetz zu finden.

begrüßt die Zielsetzung eines Kinder- und Jugendschutzes und sieht einen Paradigmenwechsel mit zielorientierter Prävention für erzieherische Unterstützung Befähigung zur Konsumkompetenz. Begrüßt werden außerdem Präventionsbeauftragte in Vereinen, das Werbe- und Sponsoringverbot, Ausweitung des Nichtraucherschutzes, Ausbau des Drug-Checking, Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen und das Verbot von Edibles. Kritisiert werden fehlende Praktikabilität von Schutz- und Bannzonen, Unklarheiten bei der Frühintervention und fehlende Kontrolle bei privatem Anbau. Außerdem wird die Entstehung eines “Grauen Markts” befürchtet. Aber insgesamt würde das CanG den Kinder- und Jugendschutz nicht verschlechtern.

“Der mit der Änderung der gesetzlichen Grundlage – bisher verboten für alle, dann erlaubt für Erwachsene – verbundene Paradigmenwechsel muss in der Prävention durch die (Weiter-)Entwicklung der Angebote zur Cannabisprävention aufgegriffen und finanziert werden. Wir fordern, dass Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen der Cannabisprävention gesetzlich verankert werden. Dabei sollen nicht nur Angebote für junge Menschen entwickelt und ausgebaut werden, sondern auch für deren Eltern und andere Erziehungsberechtigte, um deren Erziehungskompetenzen angesichts der neuen rechtlichen Situation zu stärken”

bezieht sich in der Stellungnahme ausschließlich auf die geplanten Änderungen am MedCanG und bittet um ausdrückliche und rechtssichere Lösungen bestehender Erlaubnisregelungen für Unternehmen. Außerdem erscheine unklar, wie die Lagerbestände gehandhabt werden sollen, sie noch unter Rechtsvorbehalt des BTMG angelegt wurden. Verbesserungen erhofft man sich in Bezug auf Ausnahmen von Erlaubnispflichten und Erleichterungen bei Ein- und Ausfuhr:

“Der PHAGRO bittet daher klarzustellen, dass in den oben genannten Fällen das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 3 BtMG für den Außenhandel mit Cannabis entfällt, anderenfalls Großhändler für den Außenhandel mit Cannabis zu medizinischen Zwecken eine Erlaubnis gem. § 52a AMG, gem. § 4 MedCanG, gem. § 12 MedCanG sowie gem. § 3 BtMG benötigen. Wir bitten weiterhin dringend darum, die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Erlaubnissystematik in Bezug auf vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen und deren mit Erlaubniserhalt verbundenen Sicherstellungsauftrag gem. § 52b Abs. 2 S. 2 AMG, der auch Cannabis zu medizinischen Zwecken umfasst, zu prüfen.”

enthält sich bei der Frage der politischen Beurteilung des legalen Zugangs zu Cannabis zum nichtmedizinischen Gebrauch. Dennoch wird hinterfragt, ob weitgehende Lockerungen der Restriktionen geeignet seien, den Konsum von Cannabis einzudämmen, oder ob diese Lockerungen nicht sogar eine Ausweitung des Cannabiskonsums bedingen könnten. Prävention und Schutz von Kindern und Jugendlichen solle mehr Aufmerksamkeit zukommen und die Folgekosten bei negativen Konsequenzen würden nicht nur Betroffene, sondern auch Beitragszahlende zusätzlich belasten:

“Langfristiger Cannabiskonsum birgt ein Abhängigkeitsrisiko und ist in der wissenschaftlichen Forschung eng mit Angststörungen, Depressionen, Schizophrenien, Seh- und Sprachstörungen, Tachykardien und anderen Erkrankungen assoziiert. Weiterhin werden als Folge eines langfristigen Cannabiskonsums Veränderungen der Hirnfunktion diskutiert, die zu einer Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten führen können. Hinzu tritt der in Deutschland häufige Mischkonsum von Tabak, mit den bekannten langfristigen Folgen für die Gesundheit.”

begrüßt die Gesetzesinitiative des CanG und fordert deutliche Verbesserungen für Medizinalproduktion sowie kommerzielle Umsetzung durch Maßnahmen von Säule 2. Hierfür wäre es nötig, faire Bedingungen für Produzenten zu schaffen, die Anbaumenge in Deutschland zu erhöhen und ein vereinfachtes Erlaubnissystem einzuführen. Außerdem solle ein klarer Zeitplan für kommerzielle Lieferketten und Modellprojekte vorgelegt werden.

“Die Produktion von Medizinal-Cannabis in Deutschland trägt maßgeblich zur qualitativ hochwertigen Versorgung der Patient*innen bei. Aufgrund der strukturellen Benachteiligung gegenüber Importen ist der Produktionsstandort Deutschland jedoch bedroht. Das CanG bietet nun die Chance, die Voraussetzungen für eine Medizinal-Cannabis-Produktion „Made in Germany“ zu verbessern. Unternehmen wie DEMECAN stehen bereit, um den wachsenden medizinischen Bedarf von Cannabis zu erfüllen.”

äußert erhebliche Zweifel an den Erwartungen für das geplante Gesetz und verweist auf, dass der Konsum von Cannabis bei Kindern und Jugendlichen “stets mit erheblichen und irreversiblen Schäden” verbunden sei. Außerdem wird das “Durchziehen” des Gesetzes durch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kritisiert. Die DPolG vermag auch “satirische Komponenten” in Bezug auf den Erfüllungsaufwand erkennen und verweist auf fehlenden Personalressourcen für eine Umsetzung sowie mehre Unschärfen bei Kontrollregelungen für Anbau, Abgabe und Konsum. Auch der Verlust von Prävention durch Wegfall von Strafen wird kritisiert.

Der Bundesrat kritisiert die niedrigen Strafrahmen, die sich nicht im Einklang mit der zentralen Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz zu stärken sowie den illegalen Schwarzmarkt zurückzudrängen, befinden. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) schließt sich der Kritik vollumfänglich an. Es ist nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise der Besitz von Cannabis für Jugendliche auch dann straffrei sein soll, wenn es auf dem Schwarzmarkt bezogen wurde. Letzteres wird regelmäßig der Fall sein, da Jugendliche von Erwerb in den Anbaueinrichtungen ausgeschlossen sind.

sieht den Paradigmenwechsel in der deutschen Cannabispolitik als große gesellschaftliche Aufgabe, die jedoch nicht zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit durch Unterfinanzierung des Hilfesystems führen dürfe. Grundsätzlich positiv wird die Entkriminalisierung von Konsumierenden und der notwendige Abbau von Teilhabeeinschränkungen gewertet. Auch die Ansätze der Suchtprävention, Frühintervention und Kooperation mit der Suchthilfe seien positiv zu bewerten. Kritisiert werden Unzulänglichkeiten beim Nichtraucherschutz, illegale Parallelstrukturen und drohende Überlastung durch Informations- und Beratungsbedarf:

“Das Gesetz darf die Versorgung von Menschen mit Konsum- und Suchtproblemen nicht außer Acht lassen und muss die bestehenden Strukturen der Angebote und Leistungen der Suchthilfe unbedingt berücksichtigen. Das bedeutet, dass für die örtlichen Angebote der Suchtberatung, Frühintervention und Prävention eine auskömmliche und nachhaltig gesicherte Finanzierung sichergestellt werden muss, um dem bestehenden und wahrscheinlich ansteigendem Bedarf dieser Leistungen gerecht werden zu können.

kritisiert den Gesetzentwurf und bringt mehrere Einwände zur Sprache. Die Altersgrenze sei mit 18 Jahren zu niedrig angesetzt, da Cannabiskonsum nicht Abschluss der Gehirnreifung stattfinden solle. Die Abgabemenge für junge Erwachsene (18-21 Jahre) wird als zu hoch bewertet. Die Legalisierung müsse mit einem Ausbau und der Finanzierung von spezifischen Beratungs- und Hilfsangeboten einhergehen. Außerdem seien die Mittel für eine wissenschaftliche Evaluierung zu niedrig angesetzt.

Cannabiskonsum birgt insbesondere für junge Menschen erhebliche Gesundheitsrisiken. Eine Entkriminalisierung muss daher umfassende Maßnahmen im Bereich Prävention und Behandlung, Jugendschutz sowie Begleitforschung beinhalten. Insgesamt kommt die DGPPN zu der Einschätzung, dass die diesbezüglich im Gesetzentwurf formulierten Maßnahmen bei Weitem nicht ausreichend sind. Solange diese Aspekte nicht angemessen adressiert werden, wird zu befürchten sein, dass das Gesetz zu einer Verschlechterung der Gesundheit Jugendlicher führen kann.”

begrüßt grundsätzlich die Intention, Cannabis zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken im Zuge der durch das Cannabisgesetz (CanG) geplanten Neuerungen in ein eigenständiges Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) zu überführen. Es wird vor einer kompletten Blockade durch die Opposition gewarnt, da dies auch negative Auswirkungen auf die Regelungen zum Medizinalcannabis hätte. Insgesamt sieht der BPC “immense Hürden” bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten und fordert die Entstigmatisierung von Medizinalpatient:innen durch Ausnahmen bei Mindestabständen, Konsumverboten sowie Rechtssicherheit und klare Regeln bei der Arzeneimitteleinstufung von Cannabis. Zusätzlich sollen Lizenzverfahren erleichtert und Forschung gefördert werden.

“Daher bitten wir den Gesetzgeber, sich über die Tragweite dieser Debatte für schwerkranke Patient:innen bewusst zu werden und die Vorreiterrolle Deutschlands nicht zu gefährden. Wir sehen, aufgrund der gesammelten Erfahrungen zu der bisherigen Gesetzgebung das dringende Erfordernis, die Belange der Cannabispatient:innen und eine gesicherte Versorgung zu priorisieren und zu berücksichtigen.”

lehnt das geplante Gesetz unter Verweis auf unzureichenden Kinder- und Jugendschutz ab. Bereits die gesellschaftliche Debatte hätte ungünstige Effekte auf das Konsumverhalten junger Menschen. Suchtprävention könne nicht mit einer Markterweiterung von suchterzeugender Substanzen funktionieren und Jugendschutz wäre in Verbindung mit Legalisierung eine Illusion. Auch die andauernde Hirnentwicklung bei jungen Erwachsenen spreche aus neuro-biologischer Sicht gegen eine Freigabe.

Zusammenfassend kann festhalten werden, dass mit der Legalisierung und der Markterweiterung für Cannabisprodukte zum sogenannten „Freizeitkonsum“ aus Sicht der DGKJP für die Suchtprävention ein falsches Signal gesetzt wird. Die Änderungen in der Drogenpolitik tragen maßgeblich zur Verharmlosung der gesundheitlichen Gefahren, negativen Folgen und Langzeiteffekte des Cannabiskonsums auf die altersgerechte physische und psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bei.

hofft auf mehr Praxisnähe bei der weiteren Gesetzgebung und kritisiert falsche Hoffnungen bei der Arbeitsentlastung der Strafverfolgung sowie rechtsbegriffliche Grauzonen und Ungenauigkeiten. Außerdem würden fehlende Rechtssicherheiten durch einen zu kurzen Übergang zwischen BTMG und CanG befürchtet sowie mögliche Fördereffekte für den Schwarzmarkt vermutet. Auch die offenen Regelungen zum Straßenverkehr und die unzureichende Finanzierung von Präventionsangeboten können die GDP nicht überzeugen.

“Fehlen Ressourcen und Zeit, wird es in der Umsetzung des neuen Rechts zu erheblichen Unsicherheiten auf allen Seiten kommen. Schlimmstenfalls steht eine echte Chaosphase zu befürchten, die auf eine schnelle Inkraftsetzung die auf eine zu schnelle Inkraftsetzung der vorgesehenen Cannabis-Gesetzregelungen zurückzuführen sein wird. Eine solche Chaosphase läuft Gefahr, die Akzeptanz der neuen Rechtslage zu schädigen.”

lehnt die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken aus fachlichen Gründen ab und folgt der Einschätzung der Arzneimittelkommission. Die bisherigen Erfahrungen aus den Legalisierungsländern würden darauf hin deuten, dass die Verbreitung von Konsumstörungen durch Cannabis zunehmen werde.

Cannabis verringert die Aufmerksamkeit, schränkt die Psychomotorik ein und induziert Apathie; das Risiko für Arbeits- und Verkehrsunfälle steigt. Zudem kann bei genetischer Vorbelastung schon ein einmaliger Konsum eine Psychose auslösen; das Risiko für psychische Störungen ist ebenfalls erhöht. Als besondere Risikofaktoren gelten neben dem frühen Beginn des Cannabiskonsums im Jugendalter, intensive Gebrauchsmuster sowie Co-Konsum von Tabak. Demnach sind als Folge einer Freigabe vermehrt Notfall- und Suchtbehandlungen, Verkehrsunfälle und Arbeitsunfähigkeit zu befürchten.

fordert eine spürbare Nachbesserung, um Ziele wie Eindämmung des Schwarzmarktes bei gleichzeitiger Stärkung des Jugendschutzes zu erreichen. Der CSCD verweist auf seinen alternativen Gesetzentwurf zum CanG und fokussiert die Ausführung auf drei Aspekte an denen das Gesetz schon vor seiner Verkündung zu scheitern drohe:

Die behördliche Sammlung der Personendaten von CSC-Mitgliedern ist ein Datenschutz-Alptraum. Der Regierungs- entwurf schafft eine nie dagewesene gesetzliche Stigmatisierung der NutzerInnen eines Genussmittels. Die Besitzobergrenze im selbst bewohnten befriedeten Gebiet (z.B. der eigenen Wohnung, Haus und Garten) muss der Lebensrealität der Cannabis-Selbstversorgung angepasst werden. CannabisSocialClubs sind keine reinen Abgabestellen. Als Vereine sind sie Orte des sozialen Miteinanders. Gerade das gemeinschaftliche (Er)Leben von Cannabiskultur macht CSC gesundheitspolitisch wertvoll, u.a. weil erfahrene KonsumentInnen ihre Expertise weitergeben und damit zur Harm Reduction beitragen können.

begrüßt den Entwurf grundsätzlich und formuliert 6 Top-Punkte mit wichtigstem Änderungsbedarf: Eigenanbau und Pflanzenzahl, Abstandsregel für den Konsum & Konsum in Anbauclubs, Abstandsregeln für die Anbauclubs, Völlig übertriebene Strafandrohung für kleinere Vergehen,/Weitergeben an Erwachsene, Gleichbehandlung von THC und Alkohol im Straßenverkehr. Zusätzlich werden umfassende Nachbesserungen bei den Regelungen für CSC/Anbauvereine gefordert. Viele der Regelungen seien nicht notwendig und würden den Betrieb und die Akzeptanz der Vereine grundlegende in Frage stellen. Zusätzlich gebe noch zu viele offene Punkte im Entwurf, um dem Anspruch einer angemessenen Legalisierung gerecht zu werden:

“Die ursprünglich geplante vollständige Regulierung des Marktes mit Cannabis- Fachgeschäften in ganz Deutschland kann das CanG nicht ersetzen. Eigenanbau und die Anbauvereine werden selbst bei optimalen gesetzlichen Regulierungen nur einen Teil des Bedarfs decken können. Nur mit Fachgeschäften kann der Schwarzmarkt wirklich nachhaltig erheblich verringert werden. Insofern hoffen wir, dass wenigstens die Modellprojekte für eine vollständige Regulierung vom Anbau bis zum Fachgeschäft in einigen Regionen noch in dieser Legislaturperiode anlaufen können.”

bezeichnet die Entkriminalisierung als überfällig und das CanG als wichtigen, wenn auch nur ersten Schritt in die richtige Richtung. In der Folge müsse auch der zweite Schritt gewerblicher Modellprojekte erfolgen. Als absurd wird die Konstruktion des CanG im Vergleich mit Alkohol erachtet und der Verweis auf einen„europäischen Kulturkreis“ des Alkoholkonsums hinterlasse Fassungslosigkeit. Der Antrag der CDU/CSU irritiere mit fragwürdigen Annahmen zu Konsumerhöhung und Legalisierung. Der RAV begrüßt eine Entlastung der Justiz sowie den Wegfall von Kontrolldruck und Verfolgung der KonsumentInnen. Kritisiert werden rechtlich-systematische Probleme bei Besitz, Erwerb und Konsum. Eine erneute Prohibition durch die “Hintertür” sei rechtlich jedoch nicht möglich:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Antragstellende allerdings einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis (§§ 11, 12; vgl. auch BT‐Drs. 20/8704 S. 183 und 20/8763 S. 8). Auch die §§ 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 bieten den zuständigen Behörden keinen Spielraum, „gegen das Gesetz vorzugehen“. Es wird zukünftig strikt zu kontrollieren sein, dass Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG) und die Bundestreue eingehalten wird.

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